Standesregeln

Standesregeln

Verpflichtungen und Regeln der VÖTB-Mitglieder

1. ALLGEMEINES

1.1. Jedes VÖTB-Mitglied verpflichtet sich, alle Gesetze und Richtlinien, die seinen Berufsstand und dessen Ausübung betreffen, nicht nur den Buchstaben sondern auch dem tiefen Sinn nach zu befolgen, um sich der Achtung und des Vertrauens der Öffentlichkeit als würdig zu erweisen.

1.2. Daran knüpft sich auch die Verpflichtung, allgemein anerkannten und gültigen Regeln der Technik und die einschlägigen Normen des Bauwesens nach bestem Wissen zu befolgen, sowie sich laufend über den neusten Stand der Technik, des Fachwissens und des handwerklichen Könnens zu informieren.

 

2. PLANUNG UND AUSFÜHRUNG VON TROCKENAUSBAU-ARBEITEN

2.1. Jedes VÖTB-Mitglied verpflichtet sich, Kostenvoranschläge genau zu kalkulieren und verantwortungsbewusst auszuarbeiten.

2.2. Alle Leistungen sind grundsätzlich nur auf Basis eines schriftlichen Vertrages zu erbringen. Sämtliche Vereinbarungen sollen dem aktuellen Stand der Technik, sowie allen notwendigen gesetzlichen Richtlinien entsprechen. Ausschreibungen, bei denen das Risiko einseitig auf Seiten des Auftragnehmers liegt, sollen nur mit einem Begleitschreiben (bzw. nach VÖTB-Anbotsrichtlinien) ausgepreist werden. VÖTB-Mitglieder sind verpflichtet – entsprechend den Bedingungen und Regeln der Norm – zu den Bedingungen und Preisen ihrer Angebote zu stehen.

2.3. Jedes VÖTB-Mitglied soll nur solche Bauvorhaben übernehmen und ausführen, die es aufgrund seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten auch wirklich einwandfrei durchführen kann.

2.4. Das Beauftragen von Subunternehmen ohne gültigen Gewerbeschein ist ausdrücklich untersagt.

 

3. VERHALTEN GEGENÜBER KOLLEGEN

3.1. Jedes VÖTB-Mitglied hat sich gegenüber anderen Mitgliedern in jedem Fall kollegial und fair zu verhalten.

3.2. Unsachliche oder unkollegiale Kritik an anderen Verbandsmitgliedern und deren Leistungen sind besonders in der Öffentlichkeit, z. B. vor dem Kunden oder dem Bauherren aber auch telefonisch zu unterlassen.

3.3. Das direkte Abwerben von Arbeitskräften ist standeswidrig.

3.4. Bei allfälligen Differenzen zwischen Verbandsmitgliedern ist vor der Einleitung rechtlicher Schritte unbedingt Kontakt mit dem Verbandsvorstand aufzunehmen, um die Möglichkeiten einer gütlichen Regelung zu überprüfen.

 

4. VERHALTEN GEGENÜBER KUNDEN UND AUFTRAGGEBERN

4.1. Wünsche, Anfragen und Reklamationen von Kunden sind nach bestem Wissen freundlich und sachlich zu behandeln.

4.2. Die Übervorteilung eines Kunden und der Missbrauch seines Vertrauens sowie das einseitige Überwälzen des Risikos auf ihn sind in jedem Fall standeswidrig.

4.3. Finanzielle Verpflichtungen und Aufträge dürfen nur dann übernommen werden, wenn deren ordnungsgemäße Erfüllung nicht von vornherein ausgeschlossen und unwahrscheinlich ist.

4.4. Zur Abdeckung von Risken während der Auftragsabwicklung ist ausreichend vorzusorgen. Aus diesem Grund sollen zumutbare Versicherungen – auf jeden Fall aber eine Berufshaftpflichtversicherung – abgeschlossen werden.

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